1. Name, Wesen Aufsicht
1.1 Die Jugendfeuerwehr Bremen-Farge ist die Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Bremen-Farge. Sie gehört der Jugendfeuerwehr Bremen im Landesfeuerwehrverband Bremen e.V. sowie der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband an.
1.2 Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter von 10 bis 17 Jahren; sie gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Jugendgruppe innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Bremen-Farge nach dieser Ordnung.
1.3 Als gesetzliche Grundlage dienen das Bremische Hilfeleistungsgesetz sowie der Erlass über Mitgliedschaft, Altersgrenzen, Leitung, Dienstbezeichnungen und Funktionen in Freiwilligen Feuerwehren im Lande Bremen.
1.4 Die Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Bremen-Farge ist mit Annahme dieser Jugendordnung anerkannter Träger der Jugendhilfe gemäß Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und leistet Jugendarbeit im Sinne des SGB VIII.
1.5 Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Jugendfeuerwehr in allen Belangen dem Wehrführer. Auf Antrag des Wehrführers ernennt der Leiter der Berufsfeuerwehr zur Leitung der Jugendfeuerwehr einen Jugendfeuerwehrwart und mindestens einen Stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart. Die Amtszeit beträgt drei Jahre, soweit die Regel- bzw. Antragsaltersgrenze nicht erreicht wird. In allen Angelegenheiten der Jugendgruppe sind die Jugendfeuerwehrwarte vom Wehrführer zu hören.
1.6 Die Jugendfeuerwehrwarte müssen Mitglieder der Einsatzabteilung sein, sie müssen einen Gruppenführerlehrgang abgelegt haben sowie im Besitz einer gültigen Jugendgruppenleiter-Karte sein.
1.7 Die Betreuer (dauerhaft in der Jugendarbeit Tätigen) müssen ebenfalls im Besitz einer gültigen Jugendgruppenleiter-Karte sein.
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2. Aufgaben und Ziele
2.1 Die Jugendarbeit in der Jugendfeuerwehr der Freiwillige Feuerwehr Bremen-Farge orientiert sich am Sozialgesetzbuch sowie am Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz.
2.2 Der Dienst in der Jugendfeuerwehr soll 2.2.1 die Kinder und Jugendlichen zu tätiger Nächstenliebe anregen, 2.2.2 das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Kindern und Jugendlichen fördern, 2.2.3 die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft zur Erfüllung der sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten fordern, 2.2.4 dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen.
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3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglied in der Jugendfeuerwehr können Jugendliche im Alter von 10 – 17 Jahren werden, soweit die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Die Regelaltersgrenze für den Dienst in der Jugendfeuerwehr liegt bei der Vollendung des 18. Lebensjahres.
3.2 Dem Aufnahmeverfahren gemäß dem Erlass über Mitgliedschaft, Altersgrenzen, Leitung, Dienstbezeichnungen und Funktionen in Freiwilligen Feuerwehren im Lande Bremen Absatz I. ist folgendes Vorgehen in der Jugendfeuerwehr vorangestellt: Über die Aufnahme entscheidet der Jugendausschuss in Absprache mit dem Jugendfeuerwehrwart und nach Zustimmung des Wehrführers.
3.3 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten einen Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr.
3.4 Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr Bremen-Farge ist beitragspflichtig. Die Höhe der Beiträge wird in der Gebührenordnung der Jugendfeuerwehr Bremen-Farge geregelt.
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4. Rechte & Pflichten
3.5 Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht, 3.5.1 bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuarbeiten, 3.5.2 in eigener Sache gehört zu werden und
3.5.3 die Organe zu wählen.
3.6 Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung, 3.6.1 an den angesetzten Übungen und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen, 3.6.2 die insbesondere im Rahmen dieser Ordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen, 3.6.3 Kameradschaft zu halten sowie Respekt, Toleranz und demokratisches Handeln innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern.
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5. Formelle Ordnungsmaßnahmen
5.1 Vor formellen Ordnungsmaßnahmen sollten immer persönliche Gespräche durchgeführt werden.
5.2 Bei Verletzung von Pflichten oder Verstößen gegen Ordnung, Disziplin und Kameradschaft können folgende Ordnungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Wehrführer ergriffen werden:
5.2.1 Missbilligung unter sechs Augen – nach Beratung des Jugendausschusses, unter der Beteiligung von Jugendsprecher und Jugendfeuerwehrwart. 5.2.2 Verweis mit Mitteilung an die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten – durch den Jugendfeuerwehrwart, nach Beratung mit dem Jugendausschuss. 5.2.3 Entlassung aus der Jugendfeuerwehr – auf Antrag des Wehrführers oder von Amts wegen. Gründe, die zum Ausschluss führen können, sind im Erlass über Mitgliedschaft, Altersgrenzen, Leitung, Dienstbezeichnungen und Funktionen in Freiwilligen Feuerwehren im Lande Bremen unter I.7 aufgeführt. 5.3 Gegen die Ordnungsmaßnahmen steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu.
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6. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Bremen-Farge endet 6.1 durch schriftliche Austrittserklärung – bei Minderjährigen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, 6.2 durch Übertritt in eine andere Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr. 6.3 durch Entlassung gemäß 5.2.3.
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7. Organe
Organe der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Bremen-Farge sind 7.1.1 die Mitgliederversammlung; 7.1.2 der Jugendausschuss.
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8. Die Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich zu Anfang eines Jahres von dem Jugendsprecher in Einvernehmen mit der Wehrführung sowie der Jugendleitung der Freiwilligen Feuerwehr Bremen-Farge mit 14 Tagen Frist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird von dem Jugendsprecher geleitet.
8.2 Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Teilnahme der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie weiterer Gäste ist erwünscht und wird angestrebt.
8.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt. Der Jugendfeuerwehrwart hat beratende Stimme.
8.4 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 8.4.1 Wahl alle zwei Jahre des Jugendausschusses, des Festausschusses, der Getränkewarte und der Controller, 8.4.2 Wahl der Delegierten zu übergeordneten Organen, wie z.B. in die Landes-Jugendfeuerwehrversammlung oder in das Landes-Jugendforum, 8.4.3 Genehmigung des Jahresberichtes und Kassenberichtes, 8.4.4 Entlastung des Jugendausschusses, 8.4.5 jährliche Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Ersatz-Kassenprüfer, der im Verhinderungsfall vertritt. Zur Vereinfachung des Wahlvorgangs kann nach Ablauf der Periode der 2. Kassenprüfer zum 1. Kassenprüfer und der Ersatz-Kassenprüfer zum 2. Kassenprüfer ernannt werden; die Mitgliederversammlung hat dem zuzustimmen. Der vorherige 1. Kassenprüfer darf nicht als Ersatz-Kassenprüfer vorgeschlagen werden, 8.4.6 Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Beschlussfassung über die Verwendung der Geldmittel, 8.4.7 Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge. |
9. Der Jugendausschuss
9.1 Der Jugendausschuss wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er wird von dem Jugendsprecher nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr, einberufen. 9.2 Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus: 9.2.1 dem Jugendsprecher, 9.2.2 dem stellvertretenden Jugendsprecher, 9.2.3 dem Schriftwart, 9.2.4 dem Kassenwart.
9.3 Die Mitglieder des Jugendausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.
9.4 Der Jugendausschuss hat folgende Aufgaben: 9.4.1 Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 9.4.2 Bei Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern mit entscheiden; 9.4.3 Mitsprache bei der Verhängung von formellen Ordnungsmaßnahmen gemäß 5.2; 9.4.4 Aufstellung des Jahresberichtes und Kassenberichtes; 9.4.5 In Zusammenarbeit mit dem Jugendfeuerwehrwart erstellt der Jugendausschuss den Dienstplan im Einvernehmen mit dem Wehrführer.
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10. Schriftführung
10.1 Die Führung eines Mitgliederverzeichnisses und eines Dienstbuches ist Aufgabe des Jugendfeuerwehrwartes. Die Protokollführung sowie die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten ist Aufgabe des Schriftwartes. Für die Weiterleitung des Jahresberichtes ist der Jugendfeuerwehrwart verantwortlich.
10.2 Das Mitgliederverzeichnis muss außer den Personalangaben der Mitglieder noch das Eintrittsdatum in die Jugendfeuerwehr Bremen-Farge und das Datum der Übernahme in eine andere Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Bremen-Farge bzw. der Entlassung aus der Jugendfeuerwehr enthalten und ist fortlaufend zu führen.
10.3 Das Dienstbuch soll kurze Berichte über alle Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr sowie Niederschriften über die Organversammlung aufnehmen.
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11. Kassenwesen
11.1 Als Ergänzung zur Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr wird eine Gruppenkasse in der Jugendfeuerwehr eingerichtet, die ihre Einnahmen hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen und Zuwendungen oder Schenkungen Dritter erhält. Die Verwaltung der Kameradschaftskasse obliegt dem Kassenwart.
11.2 Die Gruppenkasse ist in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, durch gewählte Kassenprüfer zu überprüfen. Über das Ergebnis erstatten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht. |
12. Funktionen
10.1 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Funktionen durch Mitglieder der Jugendfeuerwehr wahrgenommen werden. Dies sind: 10.1.1 der Festausschuss; er besteht aus mindestens drei Mitgliedern der Jugendfeuerwehr. Mit Unterstützung der Jugendleitung obliegt ihm die Organisation aller anstehenden Festlichkeiten. 10.1.2 Getränkewarte; mindestens zwei Getränkewarte sind mit Unterstützung der Jugendleitung für die lückenlose Getränkeversorgung der Jugendfeuerwehrmitglieder im Feuerwehrhaus verantwortlich. 10.1.3 Controller; zwei Mitglieder der Jugendfeuerwehr kontrollieren nach Übungsdiensten oder anderen Veranstaltungen die von der Jugendfeuerwehr genutzten Geräte, Einsatzfahrzeuge und Bereiche im Feuerwehrhaus auf Sauberkeit und ordnungsgemäße Hinterlassenschaft. Sie sind den anderen Jugendfeuerwehrmitgliedern gegenüber nicht weisungsbefugt.
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13. Stärke, Bekleidung, Ausrüstung
13.1 Die personelle Stärke der Jugendfeuerwehr muss mindestens Gruppenstärke betragen.
13.2 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst, entsprechend den Bekleidungsrichtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr, die Bekleidung und Ausrüstung kostenlos gestellt. Bei der Entlassung aus der Jugendfeuerwehr sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke vollständig zurückzugeben oder zu ersetzen.
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14. Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit
14.1 Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgt auf Grundlage der Ausbildungsvorschriften für die Freiwillige Feuerwehr unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen.
14.2 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sollten nach Absprache zwischen Jugendfeuerwehrwart und Wehrführer frühzeitig an die Aktivitäten und Dienstveranstaltungen der Einsatzabteilung herangeführt werden und spätestens mit 17 Jahren am Übungsdienst der Einsatzabteilung teilnehmen dürfen.
14.3 Die Jugendarbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen in Form von Spiel und Sport, Wanderungen, Fahrten, internationalen Jugendbegegnungen, Auslandsfahrten, Zeltlagern und Jugendtreffen, Basteln und Werken, Singen und Musizieren, kulturellen Veranstaltungen, Vorträgen sowie Aussprachen geleistet.
14.4 Bei der praktischen Ausbildung ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Unfallverhütungsvorschriften sowie Dienstanweisungen sind zwingend einzuhalten.
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15. Soziale Sicherung
10.1 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gegen Unfälle während sowie auf dem Weg von oder zu Dienstveranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr versichert.
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16. Übernahme in eine andere Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr
16.1 Mitglieder, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben und den Bedingungen für die Aufnahme in eine andere Abteilung entsprechen, können nach Vollendung des 18. Lebensjahres übernommen werden. In der Regel erfolgt die Übernahme in die Einsatzabteilung.
16.2 Die Übernahmeformalitäten sollten spätestens drei Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres bei der Verwaltung (Feuerwehr Bremen) vom Wehrführer eingereicht werden. Eine Feuerwehrtauglichkeitsuntersuchung kann vor Vollendung des 18. Lebensjahres terminiert werden.
16.3 Bei einem Wechsel des Wohnsitzes erhält das Mitglied der Jugendfeuerwehr eine Bescheinigung über seine Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Bremen-Farge, die vom Wehrführer unterschrieben wird. Die Freiwillige Feuerwehr des künftigen Wohnsitzes wird nach Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten vom Zuzug des Mitgliedes unterrichtet.
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17. Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
Diese Jugendordnung wurde am 10. Januar 2019 von der Mitgliederversammlung der Jugendfeuerwehr Bremen-Farge anerkannt. Die vorher gültige Jugendordnung wurde damit außer Kraft gesetzt.
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